ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
– Gültig ab 1. Juni 2023 –
der Zwiefalter Klosterbräu GmbH & Co. KG, Hauptstraße 24, 88529 Zwiefalten
- nachstehend „Brauerei“ genannt.
Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit den Kunden der Brauerei.
Bestellung
Bestellungen werden rechtzeitig vor dem gewünschten Bereitstellungstermin erbeten. Die Mindestbestellmenge beträgt 20 Kisten. Die erteilten Aufträge werden nach Möglichkeit bestellungsgemäß und zeitnah erledigt; Voraussetzung ist die vorherige Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates. Soweit eine Direktbelieferung vereinbart ist, erfolgt die Lieferung – bei rechtzeitiger Bestellung – gemäß der Toureneinteilung der Brauerei. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Lieferungen.
Die Bereitstellungs-/Lieferpflicht der Brauerei steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unvollständige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch die Brauerei zu vertreten. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhersehbaren und von der Brauerei nicht zu vertretenen Ereignissen, wie etwa Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, gesetzliche oder behördliche Anordnungen, Pandemien und Epidemien, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten, entbinden die Brauerei für die Dauer und im Umfang der Lieferhemmnisse von der Verpflichtung, vereinbarte Lieferzeiten oder Lieferumfänge einzuhalten. Bei Direktbelieferung hat der Kunde in derartigen Fällen die ihm von der Brauerei zugewiesenen Aushilfslieferungen anzunehmen.
Soweit möglich wird die Brauerei den Kunden über den Grund, den voraussichtlichen Umfang und die voraussichtliche Dauer des Lieferhemmnisses in Kenntnis setzen. In diesen Fällen ist die Brauerei berechtigt, den Lieferumfang und/oder den Lieferzeitpunkt anzupassen. Beruht das Lieferhemmnis nach dem vorstehenden Absatz auf einer unvollständigen oder verspäteten Selbstbelieferung der Brauerei oder können das Lieferhemmnis bzw. seine Auswirkungen auf absehbare Zeit nicht behoben werden und hat die Brauerei den Grund des Lieferhemmnisses nicht zu vertreten, steht beiden Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer. Der Abholer setzt geschultes Fachpersonal ein, erteilt Weisungen zur Plazierung der Ware auf dem Fahrzeug und stellt die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel. Bei einem Verkauf ab Rampe platziert die Brauerei die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die Brauerei ist nicht Verlader i. S. d. § 412 HGB. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch die Brauerei erfolgt nicht. Die Brauerei haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.
Qualität
Die Brauerei wird die Getränke in einwandfreier Qualität herstellen und bereitstellen, insbesondere alle bestehenden gesetzlichen Vorschriften beachten.
Getränke sollen frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert bzw. befördert werden. Die beste Lagertemperatur liegt bei sieben bis acht Grad Celsius.
Eine etwaige Beanstandung der Qualität ist von dem Kunden der Brauerei gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
Beanstandungen offensichtlicher Mängel und Abweichungen der auf den Lieferscheinen angegebenen Mengen sind bei Empfang der Ware, spätestens innerhalb von 10 Tagen, geltend zu machen. Anderenfalls ist eine Haftung der Brauerei wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
Bei berechtigter Mängelrüge kann die Brauerei eine mangelfreie Sache liefern. Hierzu hat der Kunde der Brauerei eine angemessene Frist einzuräumen. Mit Recht beanstandete Getränke berechtigen nur zu deren Rückgabe, grundsätzlich aber nicht zur Zurückweisung weiterer einwandfreier Getränke, zum Bezug von fremden Getränken oder zum Rücktritt von Getränkelieferungsverträgen. Im Streitfall entscheidet das Forschungszentrum Weihenstephan für Brau- und Lebensmittelqualität, Alte Akademie 3, 85354 Freising, als Schiedsgutachter verbindlich über die Getränkequalität.
Im Falle einer vorsätzlichen oder grobfährlässigen Schädigung haftet die Brauerei nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet auch, sofern schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird. Die Haftung auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung bleibt unberührt.
Die Höhe der Haftung ist in den vorgenannten Fällen – ausgenommen die Haftung für Vorsatz – auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die gesetzliche Haftung wegen eines Personenschadens gleich welcher Art bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Preise und Zahlungen
Maßgeblich sind die jeweils gültigen Listenpreise der Brauerei zzgl. Mehrwertsteuer. Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam.
Forderungen sind nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist umgehend zu zahlen.
(Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren. Für den Zugang der Vorabinformation gilt abweichend von der gesetzlichen Frist für die Erst- bzw. Einmallastschrift eine Frist von mindestens fünf Kalendertagen und für Folgelastschriften von mindestens drei Kalendertagen vor Einzug als vereinbart. Wird eine davon abweichende Zahlungsart durch den Kunden praktiziert, so ist die Brauerei berechtigt, einen Aufschlag gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu berechnen. Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delkredere- und Zentralregulierungsabkommen, gilt die Ware erst dann als bezahlt, wenn die Zahlung bei der Brauerei eingegangen ist.)
Bei Zahlungsverzug, insbesondere unpünktlicher Zahlungsweise, hat die Brauerei das Recht, Zahlung bei Abholung bzw. Anlieferung (Barzahlung) zzgl. eines angemessenen Aufgeldes zu verlangen und weitere Bereitstellungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen.
Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an Waren behält die Brauerei sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher im Zeitpunkt der Rechnungserteilung bestehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu diesem Zeitpunkt zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis, vor. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren darf nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erfolgen. Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden.
Forderungen des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Kunde hiermit im voraus an die Brauerei ab. Die Brauerei nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Brauerei ist berechtigt, die ihr durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
Leergut
Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränkecontainer, CO2-Flaschen, Paletten usw.) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen; es bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei. Dies gilt entsprechend für Leergut, das im Eigentum eines Handelspartners steht bzw. für neutrale Transportgebinde.
Die Brauerei berechnet Pfandbeträge für das Leergut gemäß der jeweils gültigen Preisliste; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer fällig. Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art.
Der Kunde hat das Leergut umgehend, spätestens innerhalb von sechs Monaten, in ordnungsgemäßem Zustand und in gleicher Zahl und Güte zurückzubringen. Unangemessen hohe Mehrrückgaben kann die Brauerei zurückweisen. Die Brauerei erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften zzgl. Mehrwertsteuer.
Die Brauerei ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und von der Brauerei ausgelieferten Flaschenarten (sog. sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung oder bei Leergutumstellung wird noch im Umlauf befindliches Leergut nur im Rahmen des Üblichen zurückgenommen.
Der Kunde erhält mit jeder Rechnung von der Brauerei eine Abrechnung/Aufstellung über die Entwicklung der Leergutsalden (Leergutabrechnung). Diese gilt als anerkannt, sofern der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Leergutabrechnung schriftlich widerspricht.
Nicht fristgerecht zurückgegebenes oder beschädigtes Leergut wird zu Wiederbeschaffungspreisen für neues Leergut abzüglich 50 % Abzug neu für alt unter Anrechnung entsprechender Pfandguthaben in Rechnung gestellt; dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Berechnung werden die sich aus den Leergutabrechnungen/-aufstellungen ergebenden Fehlmengen zugrunde gelegt.
(Bei Rücknahme von Fassbier muss das Mindesthaltbarkeitsdatum mindestens noch acht Wochen, bei Flaschenbier und anderen Getränken mindestens noch zwölf Wochen betragen; Voraussetzung ist die Verkehrsfähigkeit der Getränke; anderenfalls wird nur der gezahlte Pfandbetrag zzgl. Mehrwertsteuer erstattet.)
Abrechnungen
Der Kunde hat Saldenbestätigungen, Aufstellungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung, Aufstellung oder Abrechnung schriftlich bei der Brauerei zu erheben. Anderenfalls gelten diese als genehmigt, wenn die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.
Nutzungsverhältnisse
Der Kunde verpflichtet sich, ihm überlassene Gegenstände auf eigene Kosten zu nutzen und zu warten sowie schonend und sachgerecht zu behandeln; insbesondere Wartungs- und Reparaturaufträge an elektrischen Kühlanlagen gibt der Kunde unmittelbar einer geeigneten Fachfirma, z. B. dem Lieferanten (Kundendienst), in Auftrag. Verlorengegangene oder unbrauchbar gewordene Gegenstände sind vom Kunden unverzüglich durch gleichwertige zu ersetzen und in das Eigentum der Brauerei zu übertragen.
Der Kunde verpflichtet sich, die Gegenstände ausreichend gegen Feuer, Sturm, Einbruchsdiebstahl und Leitungswasserschäden, jeweils zum gleitenden Neuwert, auf eigene Kosten zu versichern und versichert zu halten sowie der Versicherung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Brauerei schriftlich anzuzeigen, dass die Gegenstände Eigentum der Brauerei sind. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist der Brauerei spätestens zwei Monate nach Abschluss des Nutzungsvertrages sowie fortlaufend jeweils bis zum 15. Februar des Jahres unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Den Anspruch auf die Versicherungssumme einschließlich einer Prämienrückvergütung tritt der Kunde hiermit an die Brauerei ab, die sich ihrerseits verpflichtet, den Anspruch rückabzutreten, wenn ihr Eigentum erloschen ist. Die Brauerei nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen; er ermächtigt hiermit zugleich die Brauerei, die Anzeige in seinem Namen vorzunehmen. Darüber hinaus wird dem Kunden empfohlen, eigenes Inventar zu versichern sowie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen.
Für den Fall der Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, der Brauerei dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, ihr unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden und etwa hierdurch entstehende Kosten zu übernehmen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Gegenstände ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Brauerei zu verfügen, insbesondere die Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten oder zu verleihen.
Bei Pflichtverstößen kann die Brauerei von dem Kunden verlangen, die Gegenstände in gutem Zustand zurückzugeben. Stattdessen kann sie auch verlangen, die Gegenstände zum Zeitwert zzgl. Mehrwertsteuer käuflich zu übernehmen, wodurch das zugrunde liegende Nutzungsverhältnis ebenfalls beendet wird; dies gilt nicht für Verbraucher/Existenzgründer. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird ab dem Datum der Zurverfügungstellung für Wertminderung monatlich ein Satz von 1 % des Nettoanschaffungspreises in Ansatz gebracht.
Die Rückgabe der Gegenstände ist eine Bringschuld. Kommt der Kunde mit der Rückgabe in Verzug, so schuldet er der Brauerei ein Nutzungsentgelt, jeweils gerechnet auf einen vollen Monat, in Höhe von monatlich 1 % des Nettoanschaffungspreises zzgl. Mehrwertsteuer; dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Um einen fachgerechten Ausbau zu gewährleisten, wird der Kunde die von der Brauerei benannte Fachfirma beauftragen.
Sonstiges
Bei Verstoß gegen eine Ausschließlichkeitsverpflichtung zugunsten der Brauerei steht dieser gegen den Kunden ein zur Zahlung sofort fälliger Ausgleich in Höhe von mindestens € 50,00 auf Bier und Biermischgetränke sowie € 12,00 auf alkoholfreie Getränke je hl für jeden vertragswidrig bezogenen hl zu; dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Gezahlte Ausgleichsbeträge wegen Minderbezuges werden angerechnet. Sollte der Kunde einen Fremdbezug trotz Abmahnung nicht einstellen, so wird der gesamte auf die Restlaufzeit der Vereinbarung entfallende Ausgleich unter Abzinsung in Höhe von 3,5 % sofort fällig. Hinsichtlich des künftig entgehenden Absatzes kann die Brauerei diesen unter Berücksichtigung der bisherigen durchschnittlichen Bezüge oder sonstiger geeigneter Umstände schätzen.
Auch wiederholt geübte Nachsicht, insbesondere vorübergehende Erleichterungen bei Vertragsverpflichtungen des Kunden, gewähren für die Zukunft keinerlei Rechte und bedeuten keine Duldung von Verstößen oder Säumnissen und keine stillschweigende Abänderung des Vertrages.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Brauerei.
Mehrere Kunden sind bezüglich der sich aus einem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten Gesamtgläubiger bzw. Gesamtschuldner. Für Warenschulden haftet jeder Kunde in vollem Umfang, auch wenn die Bestellung nur von einem von ihnen oder von einem Wirtschaftsstellvertreter aufgegeben wurde.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Rückabwicklung bei Widerruf.
Soweit einzelne der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Bestimmt die Brauerei insbesondere bei Fälligstellung einer Forderung für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender, so gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Leistung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden erfolgt durch die Brauerei als Verantwortlicher. Die Datenverarbeitung findet lediglich zum Zwecke der Vertragsanbahnung sowie der Begründung und Durchführung eines Vertragsverhältnisses nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 a bis c und f DSGVO statt. Eine Weitergabe an Dritte findet ohne vorherige Einwilligung nicht statt. Für den Kunden besteht als Betroffener das Recht auf Auskunft zur Datenverarbeitung (Art. 15 DSGVO), Berichtigung, Löschung und Einschränkung personenbezogener Daten (Art. 16, 17, 18 DSGVO), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und das Widerspruchsrecht bei einer Verarbeitung aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f DSGVO gegenüber der Brauerei. Entfällt der Zweck, werden die Daten gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Es besteht außerdem ein Beschwerderecht bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 70173 Stuttgart, Lautenschlagerstraße 20. Weitere ausführliche Informationen zur Datenverarbeitung sind unter … [Hinweis auf Website] zu finden oder können bei der Brauerei elektronisch oder postalisch unter den oben genannten Adressdaten angefordert werden.
Mit Kunden im Ausland wird die Geltung deutschen Rechts unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 (CISG) vereinbart.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zwiefalten, sofern der Kunde Kaufmann ist. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens bzw. der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Brauerei kann den Kunden auch an dessen Gerichtsstand verklagen.